AGBs

Es gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), soweit nichts anderes festgelegt ist. Diese liegt in unseren Geschäftsräumen aus und kann hier eingesehen werden. Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für den AN verbindlich, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich widerspricht. Für Vollkaufleute im Rahmen ihrer Handelsgeschäfte sind Auftragsbestätigungen ohne Unterschrift für den AG verbindlich, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widerspricht. 

Leistungen 
Leistungen, die aufgrund von bauseitigen Gegebenheiten oder Wünschen von bauaufsichtlichen Vorschriften abweichen, hat der AG zu vertreten. Entwürfe sind urheberrechtlich geschützt. Einplanungs-, Architektur- und Ingenieurleistungen sowie statische Berechnungen sind gemäß HOAI gesondert zu vergüten. Mündliche Zusagen des AN sind nur bei dessen schriftlicher Bestätigung verbindlich. Jedes Material hat Vor- und Nachteile. Mustertafeln, Materialausschnitte und Drucke dienen zur Information. Serie Industriemischung. Mit den Wechselfällen der Natur ist zu rechnen; es können große Abweichungen bestehen. Unterschiede zwischen einzelnen Werkteilen, Naturfehler, Adern, Risse, Poren und Humide Bestandteile bei Stein bilden keinen Reklamationsgrund. Auf Wunsch des AN hat durch den AG vor Fertigungsaufnahme eine Materialfreigabe zu erfolgen. Betonwerkstein ausgewählter Rezepturen ohne Einfärbung ist bei Mehrfamilienhäusern zu empfehlen. Marmor als Weichgestein ist kratzbar und als Bodenbelag nur im Einfamilienhaus und an den Wänden zu empfehlen. Granit ist härter als Eisen, trotzdem läuft sich eine Politur bei starker Beanspruchung ab. Belagshöhe bei in normales Mörtelbett verlegten Bodenplatten max. 6 cm. Bei Mörtel- und Klebeverlegungen sind Ausblühungen bis zu zahlreichen Monaten unvermeidbar, da Feuchtigkeit und lose Bestandteile nach oben austrocknen. Produktion nach Beizmustern oder handverlesen gegen Mehrpreis und längerer Lieferzeit. Jedes Material bedingt einen sachgemäßen Pflegeaufwand. Stahl rostet. Bitte Wein, Cola, Kaffee, Tierverunreinigungen usw. sofort entfernen, damit weniger Fleckenbildungen entstehen. 

Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen
Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Rohstoffe, Löhne, Import- und Umsatzsteuer) zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Liefertermin berechtigen den AN, die Vergütung entsprechend anzupassen. Handelt es sich bei dem AG nicht um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der AN nur dann berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem vertraglich vorgesehenen Liefertermin mehr als vier Monate liegen und es sich um eine wesentliche Änderung der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Rohstoffe, Löhne, Import- und Umsatzsteuer) handelt, die vom AN nicht zu vertreten ist und deren Eintritt oder Ausmaß zur Zeit des Vertragsschlusses ungewiss war. Wesentlich ist die Änderung insbesondere dann, wenn sie bei einer einzelnen Preisermittlungsgrundlage mindestens 5 % oder bei sämtlichen Preisermittlungsgrundlagen zusammen im rechnerischen Durschnitt mindestens 2 % beträgt. Die Anpassung der Vergütung erfolgt um den Betrag der Änderung der Preisermittlungsgrundlagen, wobei der Lohnanteil am fertigen Produkt mit 60 % anzusetzen ist. Führt die Anpassung der Vergütung zu einer Erhöhung der Vergütung von mehr als 12 %, ist der AG berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Erhöhung durch schriftliche Erklärung an den AN vom Vertrag zurückzutreten. 

Aufträge
Aufträge sind durch den AG baldmöglichst abzurufen; bei Nichtausführung steht dem AN eine Vergütung von mindestens 36 % zu, sofern der AG nicht einen geringeren Anspruch nachweist. Ergibt sich bei der technischen Bearbeitung, dass gegenüber dem in Auftrag gegebenen Umfang Veränderungen eintreten, wird eine entsprechende Preisanpassung vorgenommen. Stellt sich bei der Bearbeitung heraus, dass bei Vollkaufleuten der Auftrag nicht oder ungenügend ausführbar ist, kann der AN vom Auftrag zurücktreten. 

Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug Lagergeld je Kalendertag und 100 kg Euro 0,50. Bei Verzug des AN von mehr als 1 Monat hat der AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen; dies gilt auch für die Unterlieferer. Gewährleistung gemäß VOB. Bei Lieferungen ist ohne schriftliche Genehmigung des AN die Weiterverarbeitung beanstandeten Materials nicht zulässig. Bei Vollkaufleuten im Rahmen ihrer Handelsgeschäfte sind Abschlagszahlungen bei Aufträgen einschl. Montage in Höhe von 80 % vor Auslieferung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach jeweiliger Fertigungsfreigabe zu leisten; sonst gemäß VOB. Restzahlungen bis spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen 2% Skonto Vorbehalte der AG nach dieser Frist sind hinfällig. Der AN kann Vorbehalte zur Schlusszahlung innerhalb von 1 Monat erklären. Vertreterinkasso ist ausgeschlossen. 

Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht der AG, soweit es nicht auf demselben Auftragsverhältnis beruht, sowie eine Aufrechnung der AG mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen können nicht geltend gemacht werden. Der AN behält sich das Eigentum an den Leistungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Geschäftsbeziehungen vor. Werden Leistungsgegenstände vom AG an einen Dritten weiterveräußert, so tritt der AG bereits jetzt seine Ansprüche aus diesem Veräußerungsvertrag gegen den Dritten sicherheitshalber an den AN bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des AG ab. Erfüllungsort für Leistungen ist der Hauptsitz des AN. Güteklassen: Massivholz: - MA = handverlesen, Längsverleimung - MB = verschiedenfarbig blumig bis streifig mit Ästen, Stabverleimt - MC = sehr verschiedenfarbig mit Ästen, Parkettverleimung -MC, jedoch 2. Wahl für deckende Lackierung - MÖ = Ökobunt mit Ästen, Parkettverleimung - MÖ2 = wie MÖ, jedoch 2. Wahl für deckende Lackierung; Holztreppen knarren, weil Holz arbeitet. Verkehrslast 3,5kN/m², falls nicht anders vermerkt. Eckhäupter gerade. Bauseitige Leistungen: umlaufend tragende Wände, mind. 11,5 cm, wegen Schallschutz gemäß DIN 4109 ausgebildet. Installationen im Treppenbereich sind unzulässig, evtl. Beschädigungen sind bauseits zu vertreten; dies gilt auch für die Geländer Montagen auf bauseitigem Untergrund. Anbringen und Unterhalten von Baugeländern sowie Nachputzarbeiten sind Sache der AG. Der AG stellt unentgeltlich Wasser und Energie zur Verfügung. Bauschutz ist bauseits zu unterhalten und zu entfernen. Die techn. Bearbeitung kann erst vorgenommen werden, wenn der AG nach Vorliegen der jeweiligen baulichen Voraussetzungen rechtzeitig das Rohbauaufmaß abgerufen und die endgültige Materialwahl getroffen hat. Für die techn. Bearbeitung einschl. Werkpläne ist mit mind. 3 Wochen zu rechnen. Planübersendung erfolgt nur zur Genehmigung, wenn der Kunde die ausdrücklich wünscht oder der Konstrukteur dies als notwendig erachtet. Lieferzeit ab jeweiliger Werkplangenehmigung mindestens 6 Wochen. Montagen sind rechtzeitig gesondert abzurufen. Werkpläne gelten für die Montage als Richtlinie. Werkteile sind mit einem Mindestmaß von 100 cm Länge und 20 cm Breite zu vergüten. Änderungen und Weiterentwicklungen vorbehalten. 

Abkürzungen:
AG = Auftraggeber, AN = Auftragnehmer, a.Z. = als Zulage, L = Lieferung, lfm = lfd. m, M = Montage, n.W.d.AN = nach Wahl des Auftragnehmers, qm = Quadratmeter, St = Stück, Stg = Steigung, Sto = Stock, SW = Sandwich. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.